UnbBeschErtV
§ 1
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1995 I 510;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 225 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001520962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad32cdad61bf199aa5ee7a6a2b35be9639027ec45cd9e0db46ffeb25b82e0c59
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 33d GewOAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
„… er den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung entscheidet das Bundeskriminalamt im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuß von vie …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… nd 4 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 3 sind neben den Gebühren die Kosten eines nach § 1 Satz 3 UnbBeschErtV vom BKA mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Fachinstituts und die Kosten für Dienstreisen des Spielausschusse …“