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UnbBeschErtV

§ 1

Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Über den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung entscheidet das Bundeskriminalamt im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuß von vier auf dem Gebiete des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder. Die Mitglieder des Ausschusses beruft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für die Dauer von 3 Jahren. Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der Durchführung von Teilen der Prüfung ein Fachinstitut beauftragen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1995 I 510;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 225 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001520962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad32cdad61bf199aa5ee7a6a2b35be9639027ec45cd9e0db46ffeb25b82e0c59

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 33d GewOAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

    „… er den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung entscheidet das Bundeskriminalamt im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuß von vie …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… nd 4 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 3 sind neben den Gebühren die Kosten eines nach § 1 Satz 3 UnbBeschErtV vom BKA mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Fachinstituts und die Kosten für Dienstreisen des Spielausschusse …“