Zum Gesetzesinhalt

SparSichSaarG

§ 3Rechtsnachfolge

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen dem 19. Dezember 1958 und dem Ende der Übergangszeit schließt einen Anspruch nach diesem Gesetz aus, es sei denn, daß der Wechsel beruht auf Erwerb
1.
von Todes wegen,
2.
durch Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder durch Eintritt einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
3.
durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
4.
mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht,
5.
durch Schenkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern,
6.
als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
7.
aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1624 BGBAusstattung aus dem Elternvermögen

    „… henkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern, 6. als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 7. aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.“