SparSichSaarG
§ 3Rechtsnachfolge
Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
- 1.
- von Todes wegen,
- 2.
- durch Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder durch Eintritt einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
- 3.
- durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
- 4.
- mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht,
- 5.
- durch Schenkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern,
- 6.
- als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 7.
- aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.
Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003670959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1624 BGBAusstattung aus dem Elternvermögen
„… henkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern, 6. als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 7. aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.“