SparSichSaarG
§ 1Sparanlagen
Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
- 1.
- auf französische Franken (Franken) lautende Geldeinlagen bei Kreditinstituten im Saarland einschließlich des Postscheckamts Saarbrücken, die am 19. Dezember 1958 durch Ausfertigung eines Sparbuches oder in sonstiger Weise als Spareinlagen gekennzeichnet waren,
- 2.
- auf Franken lautende Bausparguthaben bei im Saarland zugelassenen Bausparkassen,
- 3.
- auf Franken lautende Guthaben bei der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter,
- 4.
- auf Franken lautende Ansprüche gegen im Saarland zugelassene Versicherungsunternehmen aus Lebensversicherungsverträgen, bei denen eine Prämienreserve zu bilden und gebildet ist,
- 5.
- auf Franken lautende Ansprüche aus Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen der Landesbank und Girozentrale Saar sowie aus Industrieobligationen von Ausstellern im Saarland,
- 6.
- auf Franken lautende Guthaben bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, es sei denn, daß die Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei Genossenschaften oder in Erfüllung eines Vertrages oder Vorvertrages über den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts geleistet worden sind.
Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003670959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c