Zum Gesetzesinhalt

SparSichSaarG

§ 17Erfüllung bei Ansprüchen aus Guthaben bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 wird der durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken festgestellte Anspruch auf Leistung gegen den Bund in der Weise erfüllt, daß die Oberfinanzdirektion Saarbrücken den festgestellten Betrag für Rechnung des Berechtigten an das gemeinnützige Wohnungsunternehmen zahlt. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c

XML-Quelle beim Herausgeber