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SparkGiroVerbG

§ 3

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001660933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fabe2c2121b756dc4c415fe8b0746133e44553356cd3092a54be069a62be9b2a

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