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SparkGiroVerbG

§ 2

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001660933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fabe2c2121b756dc4c415fe8b0746133e44553356cd3092a54be069a62be9b2a

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