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SparkGiroVerbG

§ 1

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001660933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fabe2c2121b756dc4c415fe8b0746133e44553356cd3092a54be069a62be9b2a

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