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SozSichVoRV

§ 5

Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Soweit sich die Verordnung auf die Anwendung der Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung bezieht, tritt sie mit Wirkung vom 1. Januar 1956 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 24.3.1997 I 594

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209610985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93aa0b6a97ae25f5b46b2b94ac6dcd000daf0d8c58d16e6e9e90dc6f616c8304

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