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SozSichVoRV

§ 4

Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, und Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 16. August 1980 auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 24.3.1997 I 594

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209610985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93aa0b6a97ae25f5b46b2b94ac6dcd000daf0d8c58d16e6e9e90dc6f616c8304

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