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SozSichVoRV

§ 3

Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen

Den §§ 1 und 2 gehen die für einzelne Organisationen geltenden besonderen innerstaatlichen sowie über- und zwischenstaatlichen Regelungen vor.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 24.3.1997 I 594

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209610985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93aa0b6a97ae25f5b46b2b94ac6dcd000daf0d8c58d16e6e9e90dc6f616c8304

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