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Art 4

Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen
1.
nach Artikel 45 Abs. 1 des Abkommens vom 4. Dezember 1973,
2.
nach Artikel 10 Abs. 2 oder Artikel 11 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung
in Kraft zu setzen.
(2) Soweit die Zuständigkeit landesunmittelbarer Träger berührt ist, erfolgt die Bestimmung
1.
des zuständigen Trägers gemäß Artikel 1 Nr. 7 und des Trägers des Aufenthaltsortes gemäß Artikel 1 Nr. 8 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 und
2.
anderer Verbindungsstellen sowie anderer zuständiger Träger gemäß Artikel 4 der Zusatzvereinbarung
durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206850977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0186de7ecc544929003c12c6e0265046905ba86d3b31d50d5287d0a646170bf5

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