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Art 2

Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975

(1) Hat ein Träger der Krankenversicherung für die in Artikel 15 Abs. 2 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 genannten Personen und deren Angehörige Leistungen gemäß Artikel 15 Abs. 4 und 5 dieses Abkommens gewährt, so sind ihm als Beiträge im Sinne des § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Aufwendungen für diese Leistungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu erstatten.
(2) Die Beträge, die nach Absatz 1 von den Trägern der Rentenversicherung den Trägern der Krankenversicherung zu erstatten sind, gelten als Beiträge für die Krankenversicherung im Sinne des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206850977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0186de7ecc544929003c12c6e0265046905ba86d3b31d50d5287d0a646170bf5

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 247 SGB 5Beitragssatz aus der Rente

    „… ungen gemäß Artikel 15 Abs. 4 und 5 dieses Abkommens gewährt, so sind ihm als Beiträge im Sinne des § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Aufwendungen für diese Leistungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten von dem zuständigen Träger der Renten …“

  • § 219 SGB 6Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung

    „… Krankenversicherung zu erstatten sind, gelten als Beiträge für die Krankenversicherung im Sinne des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.“