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Art 2
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 9.12.2004 I 3242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR206850977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0186de7ecc544929003c12c6e0265046905ba86d3b31d50d5287d0a646170bf5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 247 SGB 5Beitragssatz aus der Rente
„… ungen gemäß Artikel 15 Abs. 4 und 5 dieses Abkommens gewährt, so sind ihm als Beiträge im Sinne des § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Aufwendungen für diese Leistungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten von dem zuständigen Träger der Renten …“
- § 219 SGB 6Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung
„… Krankenversicherung zu erstatten sind, gelten als Beiträge für die Krankenversicherung im Sinne des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.“