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Art 3

Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975

(1) (weggefallen)
(2) Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens vom 4. Dezember 1973 für einzelne Träger der Unfallversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese auf ihren Antrag ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über diesen Ausgleich entscheidet die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe f der Zusatzvereinbarung genannte Verbindungsstelle; vor der Entscheidung sind die anderen Verbände der Unfallversicherung zu hören. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Unfallversicherung aufgebracht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 9.12.2004 I 3242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206850977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0186de7ecc544929003c12c6e0265046905ba86d3b31d50d5287d0a646170bf5

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