SolvV
§ 22(weggefallen)
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Sonst: Ersetzt V 7610-2-29 v. 14.12.2006 I 2926
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR416800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db2e6705eef9e2512bb1aa2f662d63b435b6f473eba9803d4851751a8040e21c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 2 FinStabDEVBegriffsbestimmungen
„… abe von Darlehen für Wohnimmobilien; 31. Beleihungswert: den aktuellen Wert der Immobilie, der nach § 22 der Solvabilitätsverordnung ermittelt wird; 32. Ersterwerber: einen Darlehensnehmer, an den bisher noch kein Darlehen für Wohnimmobilien ausgereich …“
- § 3 WoImmoDarlRVWeitere Begriffsbestimmungen und Wertfestlegung bei einschränkenden Maßnahmen
„… z 3 des Kreditwesengesetzes ist der aktuelle Wert der Wohnimmobilie, der nach den Anforderungen des § 22 der Solvabilitätsverordnung ermittelt wird.“