WoImmoDarlRV
§ 3Weitere Begriffsbestimmungen und Wertfestlegung bei einschränkenden Maßnahmen
- 1.
- gesamtes Fremdkapitalvolumen einer Immobilienfinanzierung die Summe aller Darlehen, die der Finanzierung des Baus oder des Erwerbs der betreffenden Wohnimmobilien dienen;
- 2.
- Marktwert der Wohnimmobilie der aktuelle Wert einer Wohnimmobilie;
- 3.
- endfälliges Darlehen das Darlehen, auf das der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinszahlungen leistet und das er am Ende der Laufzeit durch vollständige Tilgung zurückführt.
- 1.
- dem durch Schätzung gewonnenen Wert, zu dem die Wohnimmobilie am Tag der Bewertung nach angemessener Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage umsichtig und ohne Zwang abschließen, von einem veräußerungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käufer übergehen dürfte;
- 2.
- einem Wohnimmobilientransaktionswert in der notariellen Urkunde zum Bau oder Erwerb der Wohnimmobilie oder
- 3.
- dem mittels anerkannter Bewertungsverfahren durch einen unabhängigen externen oder internen Sachverständigen festgelegten Marktwert.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010600021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b02b0e84dc80a80298e02c6b8a1e04830c51e200044b5f45a4042d8439e5f415
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 22 SolvV(weggefallen)
„… z 3 des Kreditwesengesetzes ist der aktuelle Wert der Wohnimmobilie, der nach den Anforderungen des § 22 der Solvabilitätsverordnung ermittelt wird.“