SolvV
§ 2Anträge und Anzeigen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Sonst: Ersetzt V 7610-2-29 v. 14.12.2006 I 2926
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR416800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db2e6705eef9e2512bb1aa2f662d63b435b6f473eba9803d4851751a8040e21c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 4 RStruktFVRisikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
„… alanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. (4) Der Indikator „Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe d …“
- § 5 RStruktFVVon der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren
„… alanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. (3) Der Indikator „außerbilanzielle Risiken“ gemäß Artikel 6 Absatz 5 S …“