SoEnergieV
§ 6Bekanntmachung der Ausschreibungen
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- die Bezeichnung der sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder Teilbereiche, für die Antragsberechtigungen ausgeschrieben werden, sowie den Verweis auf die jeweiligen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
- 3.
- die jeweils nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
- 4.
- die Anforderungen an Gebote nach § 8,
- 5.
- die Höhe der nach § 7 zu leistenden Sicherheit,
- 6.
- einen Hinweis auf die Realisierungsfristen nach § 14 und die Sanktionen bei deren Nichteinhaltung nach § 15,
- 7.
- einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 20.7.2022 I 1325
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR432800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2aee19627e2e5fcca656d3bb2238c35974ddb5a65f67d8570903b628bd668aa