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SoEnergieV

§ 3Gegenstand der Ausschreibungen

Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone

Für die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder deren Teilbereiche ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Antragsberechtigung jeweils durch Ausschreibung. Eine Ausschreibung eines sonstigen Energiegewinnungsbereichs erfolgt nicht, wenn dieser nicht mehr mit den Erfordernissen der Raumordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes übereinstimmt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss vor der Durchführung der Ausschreibung eine entsprechende Prüfung vornehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 20.7.2022 I 1325

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR432800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2aee19627e2e5fcca656d3bb2238c35974ddb5a65f67d8570903b628bd668aa

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