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SoEnergieV

§ 1Zweck und Ziel der Verordnung

Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone

Die Verordnung regelt nach § 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, das Verfahren zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone, die im Flächenentwicklungsplan des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie festgelegt sind, mittels Ausschreibung von Berechtigungen zur Beantragung von Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, (Antragsberechtigungen) und stellt deren Errichtung sicher.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 20.7.2022 I 1325

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR432800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2aee19627e2e5fcca656d3bb2238c35974ddb5a65f67d8570903b628bd668aa

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