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SMVergV

§ 2Ermittlung des Anspruchs

Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

(1) Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeitstunde. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet, ansonsten abgerundet.
(2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehrarbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche angemessen anzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR246500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bef7fc52daf70856b4d82fd0274ae8741a35b0400039aa59a799da963e4ec498

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