SMVergV
§ 1Voraussetzungen des Anspruchs
Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
- 1.
- im Truppendienst,
- 2.
- auf Grund eines Dienstplanes oder
- 3.
- zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.
- 1.
- schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
- 2.
- aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, wobei die Frist für Soldaten in den Streitkräften auf sechs Monate verkürzt werden kann, und
- 3.
- die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR246500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bef7fc52daf70856b4d82fd0274ae8741a35b0400039aa59a799da963e4ec498