SMVergV
§ 5Ausschluss des Anspruchs
Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
- 1.
- einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 3.
- einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.
- 1.
- Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,
- 2.
- Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
- 3.
- dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR246500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bef7fc52daf70856b4d82fd0274ae8741a35b0400039aa59a799da963e4ec498