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SMVergV

§ 5Ausschluss des Anspruchs

Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben
1.
einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:
1.
Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,
2.
Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3.
dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR246500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bef7fc52daf70856b4d82fd0274ae8741a35b0400039aa59a799da963e4ec498

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