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SLV

§ 50Ausnahmen

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:
1.
die Mindestdienstzeiten für die Beförderung und
2.
das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung.
(2) Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Sonst: Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122810021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e1818772dba1007adb48695ecc54ebd862923657962952a7d25db977d3e9751

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