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SLV

Anlage 1(zu § 4) Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1244)
1.
Zur Laufbahngruppe der Mannschaften gehören die folgenden Laufbahnen:
a)
Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,
b)
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,
c)
Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,
d)
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,
e)
Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,
f)
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.
2.
Zur Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere gehören die folgenden Laufbahnen:
a)
Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere:
aa)
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,
bb)
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,
cc)
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,
dd)
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
ee)
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,
ff)
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
b)
Laufbahnen der Feldwebel:
aa)
Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,
bb)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,
cc)
Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,
dd)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,
ee)
Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,
ff)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,
gg)
Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
hh)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
ii)
Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,
jj)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.
3.
Zur Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere gehören die folgenden Laufbahnen:
a)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes,
b)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes,
c)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes,
d)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
e)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes,
f)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
g)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
h)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
i)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes,
j)
Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Sonst: Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122810021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e1818772dba1007adb48695ecc54ebd862923657962952a7d25db977d3e9751

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