SLV
§ 26Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- zum Hauptmann nach fünf Jahren,
- 2.
- zum Major nach neun Jahren und
- 3.
- zum Oberst nach 15 Jahren.
- 1.
- zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
- 2.
- zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
- 3.
- zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122810021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e1818772dba1007adb48695ecc54ebd862923657962952a7d25db977d3e9751