SLV
§ 25Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- mindestens Bachelor- oder gleichwertiger Hochschulabschluss in der für die Verwendung erforderlichen Fachrichtung und
- 2.
- Verpflichtung zu einem Wehrdienst für mindestens drei Jahre.
- 1.
- mit dem Dienstgrad „Hauptmann“, wer
- a)
- die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Hochschulabschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat oder
- b)
- ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Masterabschluss oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
- 2.
- mit dem Dienstgrad „Major“, wer
- a)
- ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Masterabschluss oder mit einem gleichwertigen Hochschulabschluss abgeschlossen hat und die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Abschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten erworben hat,
- b)
- die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes erlangt hat oder
- c)
- den Grad einer Doktoringenieurin oder eines Doktoringenieurs oder, wenn nach Landesrecht an dessen Stelle der Grad einer Doktorin der Naturwissenschaften oder eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben hat,
- 3.
- mit dem Dienstgrad „Oberstleutnant“, wer die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt und die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat,
- 4.
- mit dem Dienstgrad „Oberst“, wer die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt und die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122810021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e1818772dba1007adb48695ecc54ebd862923657962952a7d25db977d3e9751