SLV
§ 20Beförderung der Feldwebel
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- von mindestens zwölf Jahren,
- 2.
- bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf Jahren,
- 3.
- bei Einstellung als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren,
- 4.
- bei Einstellung als Feldwebel von mindestens neun Jahren und
- 5.
- bei Einstellung als Oberfeldwebel von mindestens acht Jahren.
- 1.
- von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und
- 2.
- von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122810021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e1818772dba1007adb48695ecc54ebd862923657962952a7d25db977d3e9751