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SLV

§ 20Beförderung der Feldwebel

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel ist nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zulässig. Abweichend von Satz 1 ist die Beförderung zum Hauptfeldwebel bei Angehörigen des fliegenden Personals und bei Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zulässig.
(2) Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt eine festgesetzte Dienstzeit voraus
1.
von mindestens zwölf Jahren,
2.
bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf Jahren,
3.
bei Einstellung als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren,
4.
bei Einstellung als Feldwebel von mindestens neun Jahren und
5.
bei Einstellung als Oberfeldwebel von mindestens acht Jahren.
(3) Die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist zulässig nach einer Dienstzeit
1.
von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und
2.
von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Sonst: Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122810021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e1818772dba1007adb48695ecc54ebd862923657962952a7d25db977d3e9751

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