SLV
§ 19Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
- a)
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
- b)
- über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
- 2.
- mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
- a)
- mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder
- b)
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist,
- 3.
- in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
- a)
- die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt und
- b)
- eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.
- 1.
- in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, wer
- a)
- in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzungen vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder
- b)
- eine für die vorgesehene Verwendung verwertbare Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Laufbahn besitzt,
- 2.
- in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, wer
- a)
- die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt oder
- b)
- eine luftfahrzeugtechnische Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B besitzt,
- 3.
- in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes, wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt in
- a)
- einem Gesundheitsberuf,
- b)
- einem technischen Assistenzberuf oder
- c)
- einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen, und
- 4.
- in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes, wer mindestens 180 Leistungspunkte in einem Bachelorstudiengang Orchesterinstrumente an einer Musikhochschule oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.
- 1.
- als Oberfeldwebel ein Jahr
- 2.
- als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
- 3.
- als Stabsfeldwebel neun Jahre.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Sonst: Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122810021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e1818772dba1007adb48695ecc54ebd862923657962952a7d25db977d3e9751