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SIVFPrV

§ 3Inhalt der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Systemintegration und Vernetzung oder Geprüfte Berufsspezialistin für Systemintegration und Vernetzung

Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“ nach § 4 statt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1280F0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39cfa49fe893bb32f62fab8888d9c586f1fbbdce7e918dd7a0d851dda8680541

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