(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich digitale Komponenten in IT-Infrastrukturen, in automatisierten Anlagen der industriellen Produktion und der Gebäude- oder Verkehrsinfrastruktur zu planen, zu integrieren und deren störungsfreien Betrieb sicherzustellen sowie dabei die Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und auch deren ethische Aspekte zu berücksichtigen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.
Planen, Vernetzen und Inbetriebnehmen von Komponenten cyber-physischer Systeme,
2.
Integrieren unterschiedlicher Systemplattformen, deren Komponenten und Protokollen sowie Sicherstellen des Datenaustauschs zwischen den Systemplattformen und deren Komponenten,
3.
Speichern und Aufbereiten von Betriebsdaten,
4.
Sicherstellen des Datenaustausches zwischen Teilsystemen und Leitstelle,
5.
Testen, Optimieren und Dokumentieren der Funktion und der Sicherheit von Prozessabläufen sowie
6.
Unterstützen der Projektleitung bei der Vorbereitung, der Planung, der Durchführung und dem Abschluss von Projekten.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Systemintegration und Vernetzung“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Systemintegration und Vernetzung“.
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