SiV
§ 3Kapital- oder Geldanlage nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Verordnung über die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen
- 1.
- in Wertpapieren, die auf inländische Zahlungsmittel lauten und einer der in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Gattungen angehören,
- 2.
- in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind,
- 3.
- in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land, oder in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung der Bund oder ein Land gewährleistet,
- 4.
- in Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund oder ein Land ist und die in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind,
- 5.
- in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung der Bund oder ein Land gewährleistet und die in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind,
- 6.
- in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder ein Landesschuldbuch eingetragen sind, oder
- 7.
- bei einem Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR197200022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 975f52c25750c7d24364509abe9df1a77f11a4648eb48605eb375bbfa635c0e1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2119 BGBAnlegung von Geld
„Diejenigen, die nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anlage von Kapital oder Geld verpflichtet sind, haben dies wie folgt anzulegen: 1. in Wertpapieren, die auf inländi …“