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SiV

§ 2Eignung von Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung

Verordnung über die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen

(1) Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken sind zur Sicherheitsleistung geeignet, wenn sie sicher sind. Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist sicher, wenn die Hypothek, die Grundschuld oder die Ablösesumme der Rentenschuld die ersten 50 Prozent des Grundstückswerts nicht übersteigt.
(2) Grundstückswert nach Absatz 1 Satz 2 ist
1.
der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung ermittelte Beleihungswert oder
2.
ein auf andere Weise als nach Nummer 1 ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert eines Grundstücks, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.
Zum Zeitpunkt der Sicherheitsleistung darf der Zeitpunkt, zu dem der Grundstückswert ermittelt wurde, nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.
(3) Werden bei der Ermittlung des Grundstückswertes mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke werterhöhend berücksichtigt, so müssen diese Bauwerke, während die Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld als Sicherheit dient, ausreichend versichert sein. Dies ist nur der Fall, wenn die Versicherung mindestens
1.
die erheblichen Schadensrisiken erfasst, die nach Art und Lage der jeweiligen Bauwerke bestehen, und
2.
die für eine Wiederherstellung der Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwendenden Kosten abdeckt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR197200022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 975f52c25750c7d24364509abe9df1a77f11a4648eb48605eb375bbfa635c0e1

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