SiebdrAusbV
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059000011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bf8c663a1e13d54d3bb0c7392af7db0866bc7c34a058a6c321f08c1b9ecb5ac
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 HwO
„… ck und Medientechnologin Siebdruck wird 1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“