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SiebdrAusbV

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
1.
Planen des Ablaufs von Druckaufträgen,
2.
Siebdruckvorstufe und Druckformherstellung,
3.
Vorbereiten des Siebdruckprozesses,
4.
Steuern des Siebdruckprozesses,
5.
Siebdruckweiterverarbeitung,
6.
Drucktechnologien und -prozesse,
7.
Instandhalten von Druckmaschinen;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
1.
zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:
I.1
Standardisierter Siebdruck,
I.2
Druckveredelung,
I.3
Produktbearbeitung,
I.4
Druckweiterverarbeitung,
I.5
Kundenberatung,
I.6
Schneidplotttechnik,
I.7
Transfertechnik,
I.8
Rotativer Siebdruck,
I.9
Tampondruck,
I.10
Datenvorbereitung Digitaldruck,
I.11
Großformatiger Digitaldruck;
2.
eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:
II.1
Bogensiebdruck,
II.2
Rollensiebdruck,
II.3
Körpersiebdruck,
II.4
Technischer Siebdruck,
II.5
Textilsiebdruck,
II.6
Keramischer Siebdruck,
II.7
Glassiebdruck;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche Kommunikation.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059000011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bf8c663a1e13d54d3bb0c7392af7db0866bc7c34a058a6c321f08c1b9ecb5ac

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