SichLVFinV
§ 1Sicherungsvermögen
Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer
Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 19.12.2018 I 2672
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR082800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c20bf97151e6c4ce25544e7b3f2389b00523fd7ee7251b3d0b75cf4916b6688e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 341e HGBAllgemeine Bilanzierungsgrundsätze
„… cherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnis …“