(1) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe der Jahresbeiträge aller Mitglieder darf 0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechend ihren Jahresbeiträgen werden den Mitgliedern jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile am Sicherungsvermögen zugeordnet. Die Beitragspflicht beginnt mit Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds.
(2) Der Wert eines Anteils am Sicherungsvermögen ergibt sich zu jedem Bewertungsstichtag aus dem Zeitwert des Sicherungsvermögens, dividiert durch die Zahl der den Mitgliedern des Sicherungsfonds bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt zugeordneten Anteile. Bei der ersten beim Sicherungsfonds eingehenden Beitragszahlung wird einer Beitragszahlung von einem Euro ein Anteil zugeordnet.
(3) Die tatsächliche Beteiligung eines Mitglieds am Sicherungsvermögen (Ist-Beteiligung) bemisst sich nach der Anzahl der ihm zugeordneten Anteile. Der Sicherungsfonds teilt den Mitgliedern die Anzahl der ihnen zugeordneten Anteile, deren Zeitwert sowie die Anzahl der insgesamt vorhandenen Anteile zum 31. Dezember mit.
(4) Die Ist-Beteiligung eines Mitglieds am Fondsvermögen ist zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs geeignet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 19.12.2018 I 2672
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