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SGleiG

§ 74Bericht

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1) Alle vier Jahre legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Gleichstellungsbericht vor.
(2) In dem Gleichstellungsbericht ist darzulegen,
1.
wie sich in den vergangenen vier Jahren die Situation der Soldatinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten entwickelt hat,
2.
inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und
3.
wie dieses Gesetz in den vergangenen vier Jahren angewendet worden ist.
Es können zudem vorbildliche Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen besonders hervorgehoben werden.
(3) Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 73 erfassten statistischen Angaben.
(4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0110B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24

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