SGleiG
§ 73Statistik
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- 1.
- jährlich die Zahlen
- a)
- jeweils der Soldatinnen und Soldaten, die
- aa)
- in Voll- und Teilzeitbeschäftigung tätig sind,
- bb)
- Telearbeit wahrnehmen,
- cc)
- Elternzeit in Anspruch nehmen und
- dd)
- Urlaub auf Grund der Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben in Anspruch nehmen,
- b)
- jeweils der Bewerberinnen und Bewerber,
- c)
- jeweils der eingestellten Soldatinnen und Soldaten sowie
- d)
- jeweils der Soldatinnen und Soldaten,
- aa)
- für die ein Wechsel des Status entschieden worden ist,
- bb)
- für die ein Wechsel der Laufbahn entschieden worden ist oder
- cc)
- für die eine Förderperspektive vergeben worden ist, sowie
- 2.
- zu den jeweiligen Beurteilungsterminen die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen jeweils der Soldatinnen und Soldaten, bezogen auf die in Nummer 1 Buchstabe a genannten Kriterien.
- 1.
- der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
- 2.
- der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie
- 3.
- der freiwilligen Wehrdienst Leistenden.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0110B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24