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SGleiG

§ 44Verschwiegenheitspflicht

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich
1.
der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und
2.
anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.
(2) Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 44 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0110B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24

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