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SGleiG

§ 43Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter
1.
in einer Personalvertretung,
2.
in einer Schwerbehindertenvertretung und
3.
als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 64 Abs. 8 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0110B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24

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