SGleiG
§ 22Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- 1.
- den Anteil der Soldatinnen im Vergleich zum Anteil der Soldaten
- a)
- in den Laufbahnen und Besoldungsgruppen
- aa)
- für die Statusgruppe der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie
- bb)
- für die Statusgruppe der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
- b)
- beim beruflichen Aufstieg, also
- aa)
- beim Wechsel des Status,
- bb)
- beim Wechsel der Laufbahn und
- cc)
- beim Aufstieg in die Spitzenverwendung der jeweiligen Laufbahn,
- c)
- bei Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,
- d)
- bei der Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung,
- e)
- bei der Wahrnehmung von Telearbeit und
- f)
- bei der Inanspruchnahme
- aa)
- von Elternzeit sowie
- bb)
- von Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,
- 2.
- die Zahl der Entscheidungen, bei denen eine Frau ausgewählt worden ist, weil sie nach den Vorgaben des § 7 Absatz 2 bei der Auswahl bevorzugt worden ist, getrennt nach
- a)
- den Entscheidungen bei den Berufungen in das Dienstverhältnis,
- b)
- den Entscheidungen bei Umwandlungen des Dienstverhältnisses,
- c)
- den Entscheidungen bei Beförderungen,
- d)
- den Entscheidungen bei einem Wechsel der Laufbahn und
- e)
- förderlichen Verwendungsentscheidungen,
- 3.
- die Maßnahmen, mit denen die gleichberechtigte Teilhabe der Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe gefördert worden ist, und
- 4.
- die Maßnahmen nach § 14.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0110B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24