SGleiG
§ 20Inhalt
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
- 1.
- eine Bestandsaufnahme,
- 2.
- Zielvorgaben und
- 3.
- Maßnahmen zum Erreichen der Zielvorgaben.
- 1.
- einer Beschreibung der Situation der Soldatinnen im Vergleich zur Situation der Soldaten und
- 2.
- einer Bewertung der Situation im Geltungsbereich des Gleichstellungsplans in Bezug auf
- a)
- eine die Gleichberechtigung fördernde Führungs- und Organisationskultur,
- b)
- eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst und
- c)
- ein benachteiligungsfreies Arbeitsumfeld.
- 1.
- messbar sind und
- 2.
- zu einem festzulegenden Termin erreicht werden können.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Sonst: Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0110B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a5b2706fcf71cebccfc16925be5e64e698f3e8f9473153fe13da93223784f24