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SGleibWV

§ 14Formen der Stimmabgabe

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

(1) Die Stimmabgabe erfolgt
1.
persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),
2.
bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder
3.
elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.
(2) Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.1.2024 I Nr. 17

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139400005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0441ffd0171a7938c6c95fa00da607302c55c2f16836aba34eb4dc7d4e426c6d

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