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SGleibWV

§ 12Nachfrist für Bewerbungen

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr

(1) Ist nach Ablauf der Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss dies der Wahlvorstand unverzüglich in der gleichen Weise bekannt geben wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Wahl einer Stellvertreterin entsprechend.
(2) Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewerbung ein, hat der Wahlvorstand in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu geben, dass die Wahl oder der Wahlgang, für den keine Bewerbung vorliegt, nicht stattfindet und eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt. Das Amt des Wahlvorstandes endet in diesem Fall mit der Bekanntgabe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.1.2024 I Nr. 17

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139400005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0441ffd0171a7938c6c95fa00da607302c55c2f16836aba34eb4dc7d4e426c6d

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