(1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen, dass die Wählerinnen die Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und falten können. Für jeden Wahlgang ist eine eigene Wahlurne zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe überprüft der Wahlvorstand, dass die Wahlurnen leer sind. Anschließend verschließt er sie. Die Urnen müssen so beschaffen sein, dass die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichergestellt wird und die eingeworfenen Stimmzettel ohne Öffnung der Urne nicht entnommen werden können.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Abs. 3), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(3) Die Wählerin legt den gefalteten Stimmzettel jeweils in die Wahlurne für den entsprechenden Wahlgang, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes ihre Wahlberechtigung anhand der Wählerinnenliste geprüft hat. Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerinnenliste.
(4) Eine Wählerin, die infolge einer Behinderung in der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, mit deren Einverständnis bestimmen und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Mitglieder des Wahlvorstandes, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Personen, die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin bewerben, sind zur Hilfeleistung nicht befugt. Die Hilfeleistung ist auf die Erfüllung der Anweisungen der Wählerin zur Stimmabgabe beschränkt. Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.
(5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stimmenauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Wahl durchgeführt, sind die Wahlurnen zu versiegeln. Bei der Wiedereröffnung des Wahlvorganges oder bei der Entnahme der Stimmzettel zur Auszählung der Stimmen hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Versiegelung der Wahlurne unversehrt ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.1.2024 I Nr. 17
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.