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SGBBeglV

§ 1Zu Beglaubigungen befugte Behörden

Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch

Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 29 und 30 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR052800003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d20cce0df4cc43c6a9c2ae6135ba4bb3543e86337737f7d189a23dacdfce5d62

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