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SGBBeglV

Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR052800003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d20cce0df4cc43c6a9c2ae6135ba4bb3543e86337737f7d189a23dacdfce5d62

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