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SGB IX

§ 186Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

(1) Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben fördert, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt. Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet werden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidungen des Integrationsamtes.
(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus
1.
zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten,
2.
zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,
3.
vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
4.
einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,
5.
einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt.
(3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen im Bezirk des Integrationsamtes ihren Wohnsitz haben.
(4) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag
1.
der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mitglieder,
2.
der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein Mitglied,
3.
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ein Mitglied,
4.
der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit zu vertreten, vier Mitglieder.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde und die Bundesagentur für Arbeit berufen je ein Mitglied.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR323410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c76a914306814cd26abf1943476b804d767eaa3d2f23b81e8e67dc105b98ff9

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