SGB IX
§ 185Aufgaben des Integrationsamtes
- 1.
- die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
- 2.
- den Kündigungsschutz,
- 3.
- die begleitende Hilfe im Arbeitsleben,
- 4.
- die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 200).
- 1.
- an schwerbehinderte Menschen
- a)
- für technische Arbeitshilfen,
- b)
- zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
- c)
- zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz,
- d)
- zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung,
- e)
- zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und
- f)
- in besonderen Lebenslagen,
- 2.
- an Arbeitgeber
- a)
- zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen,
- b)
- für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener,
- c)
- für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 gleichgestellt worden sind,
- d)
- für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und
- e)
- für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 158 Absatz 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,
- 3.
- an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger von Inklusionsbetrieben,
- 4.
- zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen,
- 5.
- nachrangig zur beruflichen Orientierung,
- 6.
- zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit oder eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung.
- 1.
- das Integrationsamt bis dahin nicht über den Antrag entschieden hat und
- 2.
- die beantragte Leistung nach Art und Umfang im Antrag genau bezeichnet ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR323410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c76a914306814cd26abf1943476b804d767eaa3d2f23b81e8e67dc105b98ff9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 18 SchwbAVLeistungsvoraussetzungen
„… it der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt. (2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht …“
- § 29 SchwbAVLeistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
„… ufenvertretungen wird gefördert, wenn es sich um Veranstaltungen der Integrationsämter im Sinne des § 185 Absatz 2 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 durch andere Träger kann gefördert werden, wenn die Maßna …“