SGB 8
§ 98Zweck und Umfang der Erhebung
- 1.
- Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
- 1a.
- Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,
- 2.
- Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,
- 3.
- Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,
- 4.
- die Empfänger
- a)
- der Hilfe zur Erziehung,
- b)
- der Hilfe für junge Volljährige und
- c)
- der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
- 5.
- Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,
- 6.
- Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,
- 7.
- Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,
- 8.
- Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
- 9.
- Maßnahmen des Familiengerichts,
- 10.
- Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,
- 11.
- die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen,
- 12.
- die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie
- 13.
- Gefährdungseinschätzungen nach § 8a
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111630990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 791fe95618c907abbca8d09703d908408c3ed906ed6c1ba77d7fcaca12a76267
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 GaStatAusVAussetzung der Erhebung über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier
„Die Erhebung nach § 98 Absatz 1 Nummer 1a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durc …“